BVerfG zum Rauchverbot: Grundrechts-Kern der Verfassungsbeschwerde ignoriert!?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 1. Oktober 2009 seine
Nichtannahme-Entscheidung über unsere
Verfassungsbeschwerde i. S. Rauchverbote in der Gastronomie bekannt gegeben.
Es braucht wohl nicht besonders erwähnt zu werden, dass ich von der
2.
Kammer des Ersten Senats doch sehr enttäuscht bin.
Die Verfassungsklage und Urteilsbegründung des BVerfG detailliert
aufzuarbeiten, macht wenig Sinn. Es wäre lediglich eine Wiederholung der
Argumente, welche bereits durch
unsere Verfassungsbeschwerde ausreichend
begründet dem BVerfG vorgetragen wurden.
Was sollen wir noch mehr tun, als dem BVerfG klar und wortwörtlich den
"Kern" unserer
Verfassungsbeschwerde zu benennen:
"Der Kern der hier vorgelegten Verfassungsbeschwerde stützt sich darauf, dass die Rechte von Gaststättenbetreibern (und deren Angestellten), ihre Art der Berufsausübung selbständig wählen zu dürfen, erheblicher zu gewichten sind, als das auf das Grundrecht der Handlungsfreiheit fußende Begehren von Nichtrauchern, eine Gaststätte unter den geforderten Rahmenbedingungen besuchen können zu müssen.
..."
"Es steht folglich nicht das Anrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), sondern vorgeschaltet und zwingend notwendig, um das vorgenannte Grundrecht überhaupt zur Wirkung zu bringen, ein einfaches Handlungsfreiheitsrecht von Nichtrauchern (Art. 2 Abs. 1 GG) dem spezifischen Grundrecht der Gaststättenbetreiber (Art. 12 Abs. 1 GG), sowie den Handlungsfreiheitsrechten von Rauchern (Art. 2 Abs. 1 GG)
gegenüber."
Um dann festzustellen zu müssen, dass das
Hohe Gericht die
"unanfechtbare Entscheidung" - ohne auf diese
Argumente einzugehen - generalisierend und pauschal
"abschmettert":
"1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 121, 317).
2.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig. Im Übrigen ist für eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte nichts ersichtlich."
Danach folgen allgemeine Ausführungen zu zweitrangigen Themen, die im
Übrigen auch noch auseinanderzunehmen wären, wie z. B. der Bezug auf die
75qm-Regelung der
DEHOGA-Vereinbarung, die doch nur auf SPEISEGASTSTÄTTEN
Anwendung fand und deren
"Scheitern" von der Drogenbeauftragten
Bätzing medienwirksam insziniert wurde (siehe
Klage, Seite 8-11).
Aber viel entscheidender ist,
dass das BVerfG mit keinem Wort/Satz auf den Kern unserer
Verfassungsbeschwerde eingegangen ist! Weder
heute noch
damals. Welcher wahre Grund steckt dahinter?
Immer wieder der allgemeine Hinweis auf den
"Schutz der Gesundheit vor
Passivrauchen" und des
"ihm [Gesetzgeber] zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums".
Aber zu keinem
Zeitpunkt die Auseinandersetzung damit, dass Raucherkneipen als
eigenverantwortliche Handlung aufgesucht werden.
Mit diesem
Spielraum, liebes Verfassungsgericht, kann der Gesetzgeber
"zum
Schutz der Gesundheit" auch Schokolade und F..... verbieten - letzteres, weil
zu wenig attraktive
Angebote für Nichtkopulierer vorhanden sind.
Für was haben wir eigentlich eine Verfassung?
Weitere Worte erübrigen sich wohl. Wer mich kennt, kann sich vorstellen, wie
es in mir vorgeht.
-.-
Hier die
Pressemitteilung
des BVerfG sowie deren
Begründung für die "Nichtannahme zur Entscheidung" [unter II.]
, veröffentlicht am 1. Oktober 2009.
Grundlage war
unsere Verfassungsbeschwerde (pdf)
vom 20. August 2009 (27 Seiten, wer sich
damit beschäftigen will).
-.-
Unsere Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)
läuft zwar noch. Ich bin aber skeptisch, ob sich dort mit
unseren Argumenten auseinandergesetzt wird bzw. sich nicht doch eine
"an
den Haaren herbeigezogene" Begründung für den staatlichen Zwangsschutz
von Raucherkneipen-Besuchern finden lässt.
Es ist denkbar, dass der
BayVerfGH sich pauschal auf das Bundesverfassungsgericht bezieht. So bereits
bei Ablehnung unseres
Antrages auf Einstweilige Anordnung (v. 24.02.2009) geschehen.
Am 9. Oktober 2009 haben wir dem Bayer. Verfassungsgerichtshof eine
kurze Stellungnahme nach und zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
übersandt.
-.-
Das Bundesverfassungsgericht hat - nach der
Politik - in dieser
Angelegenheit gezeigt, dass unsere verfassungsrechtlich verbürgten
Grundrechte
"Berufsfreiheit",
"Eigentumsgarantie" und
"Handlungsfreiheit" nicht ausreichen, um dem
"Neid der
Passivrauchvermeider" zu widerstehen, auch in die
"geilen"
Raucherkneipen
"theoretisch reindürfen zu können".
Doch die Neider sind nur mediengesteuerte Mitläufer bei der Pandemie der
"Bevormundungssüchtigen", anderen ihren albernen Gesundheitswahn
aufzuoktroyieren. Ein normaler Nichtraucher hätte keinerlei Probleme damit,
wenn Raucher in ihren Kneipen rauchten.
Aber attraktive Raucherlokale sollen wenigstens schließen müssen. Raucher
(zunächst) ins Abseits. Den Rest in Sachen
"Gesundheitsdiktatur"
wird nach dem Lissabon-Vertrag die
EU-Bürokratie mit ihrer diesbezüglichen Allmacht erledigen. - Nur zur
Info:
"Schutz" ist permanentes Diktatur-Vokabular und in einer
solchen allgegenwärtig!
Gruß
Euer
Raucherwirt
weiter
1./9. Oktober 2009
Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin - keine Rechtsauskünfte erteile - und
das von mir
i. S. Rauchverbot niedergeschriebene lediglich meine persönliche Rechtsauffassung darstellt.
-.-
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