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BVerfG zum Rauchverbot: Grundrechts-Kern der Verfassungsbeschwerde ignoriert!?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 1. Oktober 2009 seine Nichtannahme-Entscheidung über unsere Verfassungsbeschwerde i. S. Rauchverbote in der Gastronomie bekannt gegeben.


Es braucht wohl nicht besonders erwähnt zu werden, dass ich von der 2. Kammer des Ersten Senats doch sehr enttäuscht bin.

Die Verfassungsklage und Urteilsbegründung des BVerfG detailliert aufzuarbeiten, macht wenig Sinn. Es wäre lediglich eine Wiederholung der Argumente, welche bereits durch unsere Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet dem BVerfG vorgetragen wurden.

Was sollen wir noch mehr tun, als dem BVerfG klar und wortwörtlich den "Kern" unserer Verfassungsbeschwerde zu benennen:

"Der Kern der hier vorgelegten Verfassungsbeschwerde stützt sich darauf, dass die Rechte von Gaststättenbetreibern (und deren Angestellten), ihre Art der Berufsausübung selbständig wählen zu dürfen, erheblicher zu gewichten sind, als das auf das Grundrecht der Handlungsfreiheit fußende Begehren von Nichtrauchern, eine Gaststätte unter den geforderten Rahmenbedingungen besuchen können zu müssen. ..."

"Es steht folglich nicht das Anrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), sondern vorgeschaltet und zwingend notwendig, um das vorgenannte Grundrecht überhaupt zur Wirkung zu bringen, ein einfaches Handlungsfreiheitsrecht von Nichtrauchern (Art. 2 Abs. 1 GG) dem spezifischen Grundrecht der Gaststättenbetreiber (Art. 12 Abs. 1 GG), sowie den Handlungsfreiheitsrechten von Rauchern (Art. 2 Abs. 1 GG) gegenüber."

Um dann festzustellen zu müssen, dass das Hohe Gericht die "unanfechtbare Entscheidung" - ohne auf diese Argumente einzugehen - generalisierend und pauschal "abschmettert":

"1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 121, 317).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig. Im Übrigen ist für eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte nichts ersichtlich."

Danach folgen allgemeine Ausführungen zu zweitrangigen Themen, die im Übrigen auch noch auseinanderzunehmen wären, wie z. B. der Bezug auf die 75qm-Regelung der DEHOGA-Vereinbarung, die doch nur auf SPEISEGASTSTÄTTEN Anwendung fand und deren "Scheitern" von der Drogenbeauftragten Bätzing medienwirksam insziniert wurde (siehe Klage, Seite 8-11).

Aber viel entscheidender ist, dass das BVerfG mit keinem Wort/Satz auf den Kern unserer Verfassungsbeschwerde eingegangen ist! Weder heute noch damals. Welcher wahre Grund steckt dahinter?

Immer wieder der allgemeine Hinweis auf den "Schutz der Gesundheit vor Passivrauchen" und des "ihm [Gesetzgeber] zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums". Aber zu keinem Zeitpunkt die Auseinandersetzung damit, dass Raucherkneipen als eigenverantwortliche Handlung aufgesucht werden. 

Mit diesem Spielraum, liebes Verfassungsgericht, kann der Gesetzgeber "zum Schutz der Gesundheit" auch Schokolade und F..... verbieten - letzteres, weil zu wenig attraktive Angebote für Nichtkopulierer vorhanden sind.

Für was haben wir eigentlich eine Verfassung?

Weitere Worte erübrigen sich wohl. Wer mich kennt, kann sich vorstellen, wie es in mir vorgeht.

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Hier die Pressemitteilung des BVerfG sowie deren Begründung für die "Nichtannahme zur Entscheidung" [unter II.] , veröffentlicht am 1. Oktober 2009.

 

Grundlage war unsere Verfassungsbeschwerde (pdf)
vom 20. August 2009 (27 Seiten, wer sich damit beschäftigen will).

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Unsere Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) läuft zwar noch. Ich bin aber skeptisch, ob sich dort mit unseren Argumenten auseinandergesetzt wird bzw. sich nicht doch eine "an den Haaren herbeigezogene" Begründung für den staatlichen Zwangsschutz von Raucherkneipen-Besuchern finden lässt.

Es ist denkbar, dass der BayVerfGH sich pauschal auf das Bundesverfassungsgericht bezieht. So bereits bei Ablehnung unseres Antrages auf Einstweilige Anordnung (v. 24.02.2009) geschehen.

Am 9. Oktober 2009 haben wir dem Bayer. Verfassungsgerichtshof eine kurze Stellungnahme nach und zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts übersandt.

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Das Bundesverfassungsgericht hat - nach der Politik - in dieser Angelegenheit gezeigt, dass unsere verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte "Berufsfreiheit", "Eigentumsgarantie" und "Handlungsfreiheit" nicht ausreichen, um dem "Neid der Passivrauchvermeider" zu widerstehen, auch in die "geilen" Raucherkneipen "theoretisch reindürfen zu können".

Doch die Neider sind nur mediengesteuerte Mitläufer bei der Pandemie der "Bevormundungssüchtigen", anderen ihren albernen Gesundheitswahn aufzuoktroyieren. Ein normaler Nichtraucher hätte keinerlei Probleme damit, wenn Raucher in ihren Kneipen rauchten.

Aber attraktive Raucherlokale sollen wenigstens schließen müssen. Raucher (zunächst) ins Abseits. Den Rest in Sachen "Gesundheitsdiktatur" wird nach dem Lissabon-Vertrag die EU-Bürokratie mit ihrer diesbezüglichen Allmacht erledigen. - Nur zur Info: "Schutz" ist permanentes Diktatur-Vokabular und in einer solchen allgegenwärtig!

 

Gruß

 

Euer

Raucherwirt

weiter

 
1./9. Oktober 2009
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Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin - keine Rechtsauskünfte erteile - und das von mir i. S. Rauchverbot niedergeschriebene lediglich meine persönliche Rechtsauffassung darstellt.
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