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Raucher(wirte) sind Bürger 2. Klasse!

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat die bisherige Rechtsprechung in unserem Popularklageverfahren bestätigt:

 

Er erweitert die Handlungsfreiheitsrechte der NR einseitig so weit, dass für Raucher kein gastronomisches Angebot mehr angedient werden darf. Zumindest sei dies (auch) mit der Bayer. Verfassung vereinbar.

 

Durch das bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Juli 2008 angelegte grenzenlose Handlungsfreiheitsrecht für Nichtraucher (NR), wird es dem Gesetzgeber ermöglicht, jegliches Vertragsangebot von Wirten an Rauchern zu untersagen! Dies sei verfassungsgemäß.

Das BVerfG billigt den NRn einseitig zu, „uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Gaststätte teilnehmen zu können". - Der BayVerfGH schreibt faktisch das Gleiche, nur statt "Gaststätte" halt "Örtlichkeit". - Für mich der "Klassiker" einer unverhältnismäßigen und in diesem Fall sogar extrem radikalen Ausweitung der Handlungsfreiheit von Nichtrauchern gegenüber sämtlichen Grundrechten der Raucherseite!

 

Halten wir die Essenz des Urteils nochmal fest:

 

Ein Wirt möchte ein nachfrageintensives Konsumprodukt im Rahmen der Vertragsfreiheit anbieten.

 

Niemand ist gezwungen, sein gastronomiespezifisches Angebot anzunehmen!

 

Er darf jedoch dieses Vertragsangebot an seine konsumfreudige Raucherklientel deshalb nicht mehr anbieten, da das Verfassungsgericht den NRn ein „uneingeschränktes“ Handlungsfreiheitsrecht zubilligt, während es Rauchern und Wirten deren Grundrechte versagt.

 

Diese „wären“ die Grundrechte auf

 

-       Berufsfreiheit, seinen Beruf frei wählen zu dürfen – auch das unserer Mitarbeiter, die sich gezielt in unserer Raucherkneipe beworben haben

-       Eigentumsfreiheit, indem man unser eingesetztes Kapital für ein rentables Geschäftskonzept faktisch enteignet

-       Handlungsfreiheit der Raucher, ihre Freizeit entsprechend ihrer (gesellschaftlichen) Bedürfnisse verbringen zu dürfen.

All diese Grundrechte werden der Raucherseite aberkannt bzw. „eingeschränkt“, da die Verfassungsgerichte es den NRn zugestehen, jegliches gastronomisches Angebot ihren Wünschen entsprechend vorfinden (können) zu müssen.

 

Wenn das mit unserer Verfassung vereinbar ist, befinden wir uns – höchstrichterlich abgesegnet – in einer „Gesundheitsdiktatur“, so meine Meinung!

 

Möglicherweise bleibt so manchem Bürger dieses Landes gegenüber dem (zuerkannt) mächtigeren Staat nur noch die innere Emigration.

 

Raucherwirt

Erstinstanzliches Verfahren (Kunstfreiheit) ...

 

zur BayVerfGH-Entscheidung - 19. April 2011
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Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin - keine Rechtsauskünfte erteile - und das von mir i. S. Rauchverbot niedergeschriebene lediglich meine persönliche Rechtsauffassung darstellt.
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