Raucher(wirte) sind Bürger 2. Klasse!
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat die bisherige Rechtsprechung in unserem Popularklageverfahren bestätigt:
Er erweitert die Handlungsfreiheitsrechte der NR
einseitig so weit, dass für Raucher kein gastronomisches Angebot mehr
angedient werden darf. Zumindest sei dies (auch) mit der Bayer.
Verfassung vereinbar.
Durch das bereits im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Juli 2008 angelegte grenzenlose
Handlungsfreiheitsrecht für Nichtraucher (NR), wird es dem Gesetzgeber
ermöglicht, jegliches Vertragsangebot von Wirten an Rauchern zu untersagen!
Dies sei verfassungsgemäß.
Halten wir die Essenz des Urteils nochmal fest:
Ein Wirt möchte ein nachfrageintensives Konsumprodukt
im Rahmen der Vertragsfreiheit anbieten.
Niemand ist gezwungen, sein gastronomiespezifisches Angebot anzunehmen!
Er darf jedoch dieses Vertragsangebot an seine
konsumfreudige Raucherklientel deshalb nicht mehr anbieten, da das
Verfassungsgericht den NRn ein „uneingeschränktes“
Handlungsfreiheitsrecht zubilligt, während es Rauchern und Wirten deren
Grundrechte versagt.
Diese „wären“ die Grundrechte auf
- Berufsfreiheit, seinen Beruf frei wählen zu dürfen – auch das unserer
Mitarbeiter, die sich gezielt in unserer Raucherkneipe beworben haben
- Eigentumsfreiheit, indem man unser eingesetztes Kapital für ein
rentables Geschäftskonzept faktisch enteignet
- Handlungsfreiheit der Raucher, ihre Freizeit entsprechend ihrer
(gesellschaftlichen) Bedürfnisse verbringen zu dürfen
All diese Grundrechte werden der Raucherseite
aberkannt bzw. „eingeschränkt“, da die Verfassungsgerichte es den NRn
zugestehen, jegliches gastronomisches Angebot ihren Wünschen
entsprechend vorfinden (können) zu müssen.
Wenn das mit unserer Verfassung vereinbar ist, befinden wir uns – höchstrichterlich abgesegnet – in einer „Gesundheitsdiktatur“, so meine Meinung!
Möglicherweise bleibt so manchem Bürger dieses Landes
gegenüber dem (zuerkannt) mächtigeren Staat nur noch die innere
Emigration.
Erstinstanzliches Verfahren (Kunstfreiheit) ...