Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun
entschieden und wir haben diese Entscheidung zunächst zur Kenntnis zu nehmen
.
Rechtsprechung des BVerfG sind jedoch lediglich - und das
wissen die wenigsten - die beiden Leitsätze am Anfang
dieses Urteils. Diese Leitsätze besagen nur, dass wenn der
Gesetzgeber Ausnahmen vom Rauchverbot zulässt, diese auch "gerecht" für
wirtschaftlich besonders stark betroffene "Gruppen von Gaststätten" zu gelten
haben und nicht "gleichheitswidrig" sein dürfen.
Alles andere, so zum Beispiel die Aussage, zu der sich das
Bundesverfassungsgericht (in seiner Begründung) "verstiegen" hat,
dass auch ein generelles Rauchverbot zulässig sein könnte - ist
nicht gültige Rechtsprechung!
Ich vertrete nach wie vor die Auffassung, dass ein
generelles Berufsverbot, eine
öffentliche Raucherkneipe betreiben zu dürfen, weder mit dem
Grundgesetz, noch mit unserer Bayerischen Verfassung vereinbar ist!
Kein
Passivrauchvermeider muss eine Raucherkneipe besuchen und somit durch ein Verbot
von Raucherkneipen "geschützt" werden!
Jeder Bürger unseres FreiStaat Bayern kann selbst entscheiden, wo und wie er
seine Freizeit verbringen will ...
& "wählen"!
Zwei Dinge sind zu tun:
1. Abwarten, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof u. a.
- über unsere
Popularklage -
entscheidet und
2. am 28. September 2008 zur Landtagswahl gehen!
Euer
Robby Manz
www.raucherwirt.de
22. August 2008
Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin - keine Rechtsauskünfte erteile - und
das von mir
i. S. Rauchverbot niedergeschriebene lediglich meine persönliche Rechtsauffassung darstellt.
-.-
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