Art. 1 GSG: "
Ziel
dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor
gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen."
Vorbemerkung: Um
ein solches Gesetz überhaupt erlassen zu können, benötigt
dieses als Grundlage nachweisbare Gefahren, die tatsächlich
vom Passivrauch ausgehen. Es geht hier also nicht um
Belästigungen oder ähnliches. "Wissenschaftliche" Grundlage
ist ein Pamphlet des Deutschen Krebsforschungszentrums
(DKFZ), also einer Stiftung, welche seit Ihrer Gründung
1964 klar dem Tabakrauch den Kampf angesagt hat. Es handelt
sich im Falle "unserer Studie" mit den 3301 Passivrauchtoten
in Deutschland also keinesfalls um eine wissenschaftlich
neutral agierende Organisation, welche zu diesem Ergebnis
gekommen ist.
Tatsächlich wurden
zwischenzeitlich von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel
und Gaststätten (BGN) in Zusammenarbeit mit anderen
Wissenschaftlern
dem DKFZ-WHO-Kollaborationszentrum unwissenschaftliche und propagandistische
"Forschungsergebnisse" nachgewiesen - als das DKFZ der
Öffentlichkeit eine Studie präsentierte, bei der der
"wissenschaftlich gesicherter Nachweis" erbracht wurde, dass
Dieselruß als Feinstaub gegenüber Passivrauchfeinstaub
wesentlich weniger gesundheitsgefährdend sei(n sollte).
Bis heute konnte
tatsächlich kein Nachweis erbracht werden, dass auch nur
irgendein Mensch an den Folgen des Passivrauches gestorben
ist. -
In unserem speziellen Fall fehlt übrigens jegliche
gesetzgeberische Grundlage, wie viele und welcher Art Opfer
durch das Rauchverbot in bayerischen öffentlichen
Gaststätten(!) vermieden werden können.
-.-
Gehen wir aber mal
gedanklich davon aus, dass tatsächlich in Bayern das Rauchen
in öffentlichen Gaststätten zu Passivrauchtodesopfern führen
würde. Auch jetzt hat der Staat noch nicht das Recht
(geschweige denn die Pflicht), gesetzgeberisch tätig zu
werden. Er muss nämlich weiterhin unsere Verfassung
beachten, Nutzen und Ertrag abwägen - kurz gesagt, die
Verhältnismäßigkeit beachten.
Ein
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist beispielsweise, dass der
Gesetzgeber
nur mit dem mildesten Mittel in die Grundrechte
seiner Bürger eingreifen darf, um dem jeweiligen
Gesetzeszweck zu dienen. In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, dass nach Art. 2 Abs. 1 unseres Grundgesetzes es
grundsätzlich
jedem Bürger dieses Landes
erlaubt ist,
"selbstschädigende" Verhaltensweisen durchzuführen. Nach
geltender Verfassungsrechtsprechung fällt unter diese
Handlungsfreiheit unser geliebtes Rauchen, Alkohol trinken,
Motorradfahren, Extremsportarten, Heiraten, Schweinshaxen
und Sahnetorte essen.
Im Zusammenhang mit
unserer Verbotsgesetzgebung wird immer wieder
irreführend
behauptet, dass das Rauchen in Kneipen deshalb verboten
werden müsse,
weil Unbeteiligte zu Schaden kommen würden.
Staatssekretär Dr.
Marcel Huber (CSU) - als letzter Redner unmittelbar vor
Verabschiedung des
GSG:
Es wird in der Diskussion manchmal angeführt: Jetzt wird
dann auch noch das Alkoholtrinken und das
Schweinsbratenessen angegangen werden. Ich möchte an dieser
Stelle klarstellen: Wer zu viel trinkt, der schadet zunächst
sich selbst. (Maria Scharfenberg (GRÜNE): Seiner Leber!) –
Ja, seiner Leber auch, in erster Linie aber sich selbst.
Wenn jemand raucht, dann schadet er auch einem anderen. Ich
richte das jetzt ganz bewusst an die Adresse der zweifelnden
Kollegen, auch in den eigenen Reihen.
(Quelle: Plenarprotokoll des Bayer. Landtags vom 12.12.2007
in seiner 112. Sitzung, Seite 8139 [rechts oben])
Eine solche Argumentation - wie hier von "unserem" Staatssekretär -
wäre aber nur für solche Orte zu rechtfertigen, an
denen sich ein Passivrauchvermeider auch aufhalten muss!!! - Dies ist
bei einem im Rahmen der freien Marktwirtschaft angebotenen
Konsumprodukt - wie in unserem Fall einer Raucherkneipe -
aber definitiv nicht der Fall!
Der Schutz der
Bevölkerung vor (möglichen) gesundheitlichen Gefahren durch
Passivrauchen ist simpel und einfach durch eine
Kennzeichnungspflicht gewährleistet.
Halten wir uns also
immer den Zweck dieses Gesetzes vor Augen. - Genauso, wie
bei Hygienevorschriften für den Gastwirt, da der Kunde i. d.
R. die Hygienebedingungen in der Kneipe nicht sieht [Küche,
Bierleitung, Kühlanlagen, Personalhygiene, Salmonellen,
etc.] und es auch keinen Bedarf an Gammelfleischlokalen o.
ä. gibt. – Also
Schutz der Gäste vor Gefahren, die diese
nicht eingehen wollen und mit denen Sie auch nicht rechnen
müssen. (Interessant wäre es mal zu erfahren, ob es in
Deutschland zulässig wäre – wie in Japan – giftigen Fisch
vom „Meister“ zubereiten zu lassen. – Gibt dort aber nur
selten Todesfälle ;-))
Die
persönliche
Wunschvorstellung von (durchaus gemäßigten) Nichtrauchern,
"genauso geile" Nichtraucherschuppen von unserer freien
Marktwirtschaft angeboten zu bekommen
rechtfertigt NICHT das
Verbot von Raucherkneipen. Ist ja auch nicht der Zweck des
Gesetzes, welcher absolut entscheidend und verfassungsmäßig
zulässig sein muss. (Übrigens ist in Raucherkneipen deshalb
oft so ausgelassene Stimmung, WEIL dort geraucht wird! –
Wäre mal was für eine andere Art von „Suchtforschung“.
Vergleichsmöglichkeiten gibt’s derzeit ja genug.)
Nun, bekanntermaßen
ist es seit "geraumer" Zeit gestattet, Gaststätten jeglicher
Art zu betreiben, welche sich an den Wohlfühlbedürfnissen
der nichtrauchenden Mehrheitsbevölkerung orientieren. -
Mir
ist wirklich kein Raucher bekannt, der eine solche
unternehmerische Entscheidung eines Gastwirtes
(beispielsweise Restaurantbetreibers) zum Anlass nimmt, eine
Raucherlaubnis einzufordern.
Um den
gesellschaftlichen Wandel und möglicherweise die Verbreitung
von rauchfreien Gaststätten zu fördern, bedarf es zunächst
einer ordentlichen Bestandsaufnahme. Auch diese kann durch
eine Kennzeichnungspflicht festgestellt werden. Wenn dann
unsere Volksvertreter dem "Willen" der Mehrheitsbevölkerung
entsprechend ein schönes Wahlgeschenk machen wollen, sind
selbstverständlich Fördermaßnahmen für die Verbreitung von
rauchfreien Gaststätten genauso möglich, wie bei der
Einführung von Bio-Diesel oder Ökostrom."
Die Politik" tut
sich momentan deshalb so schwer, den Besuch einer Gaststätte
als Grundbedürfnis der Bevölkerung zu propagieren, da gerade
einzig und allein Gaststätten beim Verkauf von Speisen und
(alkoholfreien) Getränken mit dem Mehrwertsteuersatz von 19%
belegt sind. - Wenn man also argumentieren möchte, dass es
zum Grundbedürfnis der Bevölkerung gehört, (rauchfreie)
Gaststätten besuchen zu können - und gleichzeitig den Konsum
von gesunden Produkten in Gaststätten fördern will - dann
ist hier ein sachlicher Ansatz gegeben, mit dem Grundbedürfnissesteuersatz
(7 % MwSt.)die Verbreitung von rauchfreien
Gaststätten (inklusive dem "Konsum gesunder Produkte") zu
fördern.
Derzeit geht unser Staat mit seiner
Steuergesetzgebung aber ganz eindeutig davon aus, dass der
Besuch von Gaststätten nicht zu den Grundbedürfnissen der
Bevölkerung zählt.
Der oben genannte
Zweck des Gesetzes - und um nichts anderes geht es - ist mit
einer Kennzeichnungspflicht 100% erfolgreich und auch
konform mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfüllt.
Von einem Wirt zu
verlangen, dass dieser auf Laufkundschaft verzichtet und von
einem Gast zu verlangen, dass dieser seine Personaldaten
einem ihm oft unbekannten Wirt (zu Werbe- und
Datensammelzwecken [letzteres auch für Behörden]) anzugeben
hat, um in einen Pseudo-Club einzutreten, ist eine Farce.
Fast niemand in der Bevölkerung weiß, dass er als
Club-Mitglied für die Machenschaften "seines" Clubs voll
haftbar ist, solange dieser nicht "e. V." ist.
Ich verstehe meine
Kollegen sehr gut, wenn Sie sich mit dem „Freistaat“ nicht
anlegen wollen und die derzeit auf dem Silbertablett
präsentierte Clublösung annehmen.
Sachlich ist ein
freiwilliges Wegsperren vor der Öffentlichkeit mit dem
„freiwilligen“ Verzicht auf Laufkundschaft jedoch nicht
begründbar.
Die CSU versucht
Ihre Komödie ohne Gesetzesänderung über die Landtagswahl
hinaus zu retten, in der Hoffnung dass die derzeit geltenden
laxen Vollzugsregelungen an dieser Front für Ruhe sorgen -
ganz nach dem Motto: "Die dümmsten Kälber wählen Ihre
Schlächter selber!"
7. Mai 2008
Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin - keine Rechtsauskünfte erteile - und
das von mir
i. S. Rauchverbot niedergeschriebene lediglich meine persönliche Rechtsauffassung darstellt.
-.-
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