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Leserbrief in der Memminger Zeitung

Bei dem Bayer. Nichtraucherschutzgesetz geht es ausschließlich um den Schutz von Nichtrauchern vor möglichen Gefahren des Passivrauches. Dieser Schutz ist staatlicherseits an allen Orten zu gewährleisten, an denen sich ein Nichtraucher aufhalten, bzw. hingehen muss.

Ein „Passivrauchvermeider“ hat jedoch nicht das Recht, sich Rauchern immer und überall anzuschließen, um dort dann ein Rauchverbot einzufordern.

Unsere „Freie Marktwirtschaft“ ermöglicht es, unterschiedliche Kundenbedürfnisse zu „bedienen“, in dem ein Speiserestaurantbetreiber beispielsweise das Rauchen verbietet und ein Kneipenbetreiber dieses seinen Kundenwünschen entsprechend gestattet.

Durch eine einfache Produktkennzeichnung weiß der Verbraucher, was ihn hinter der Eingangstüre erwartet. Öffentliche Raucherkneipen zu verbieten, schießt über den Gesetzeszweck hinaus.

Von einem „Raucherwirt“ zu verlangen, dass dieser seine Kneipe nicht mehr öffentlich zugänglich macht und von seinen Gästen, dass diese unter Preisgabe ihrer Personalien in einen vom Wirt initiierten Club einzutreten haben (bei voller Haftung der Clubmitglieder, solange dieser nicht „e. V.“ ist), lässt solche Einrichtungen nur noch zu Datenerfassungsstellen für Raucherkneipenbesucher „verkommen“ - und hat nichts mehr mit dem Zweck des Gesetzes zu tun.

Robert Manz
Treff GmbH (Pilsbar Treff)
Kuttelgasse 20, 87700 Memmingen

 
veröffentlicht am 27. Februar 2008
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Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin - keine Rechtsauskünfte erteile - und das von mir i. S. Rauchverbot niedergeschriebene lediglich meine persönliche Rechtsauffassung darstellt.
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