Leserbrief in der Memminger Zeitung
Bei dem Bayer. Nichtraucherschutzgesetz geht es
ausschließlich um den Schutz von Nichtrauchern vor möglichen
Gefahren des Passivrauches. Dieser Schutz ist
staatlicherseits an allen Orten zu gewährleisten, an denen
sich ein Nichtraucher aufhalten, bzw. hingehen muss.
Ein „Passivrauchvermeider“ hat jedoch nicht das Recht, sich
Rauchern immer und überall anzuschließen, um dort dann ein
Rauchverbot einzufordern.
Unsere „Freie Marktwirtschaft“ ermöglicht es,
unterschiedliche Kundenbedürfnisse zu „bedienen“, in dem ein
Speiserestaurantbetreiber beispielsweise das Rauchen
verbietet und ein Kneipenbetreiber dieses seinen
Kundenwünschen entsprechend gestattet.
Durch eine einfache Produktkennzeichnung weiß der
Verbraucher, was ihn hinter der Eingangstüre erwartet.
Öffentliche Raucherkneipen zu verbieten, schießt über den
Gesetzeszweck hinaus.
Von einem „Raucherwirt“ zu verlangen, dass dieser seine
Kneipe nicht mehr öffentlich zugänglich macht und von seinen
Gästen, dass diese unter Preisgabe ihrer Personalien in
einen vom Wirt initiierten Club einzutreten haben (bei
voller Haftung der Clubmitglieder, solange dieser nicht „e.
V.“ ist), lässt solche Einrichtungen nur noch zu
Datenerfassungsstellen für Raucherkneipenbesucher
„verkommen“ - und hat nichts mehr mit dem Zweck des Gesetzes
zu tun.
Robert Manz
Treff GmbH (Pilsbar Treff)
Kuttelgasse 20, 87700 Memmingen