Es wird Wirte und Gäste geben,
die sich nicht an dieses verfassungswidrige Landesgesetz (GSG) halten
und weiter Raucherkneipen betreiben bzw. als Gast in Raucherkneipen
qualmen werden.
Sind dies nun Gesetzesbrecher? Oder könnte es
sein, dass diese rechtstaatlich korrekt handeln? - Wenn ja, wie ist das
möglich?
Nun, wir haben da eine Verfassung - unser Grundgesetz - und diese steht
über jedem einfachen Gesetz (z. B. unser Landesrecht zum
Nichtraucherschutz)!
Das heißt, ist eine Landesgesetzgebung beispielsweise verfassungswidrig,
wird diese durch das Grundgesetz "gebrochen" und das Landesgesetz in
diesen Punkten nichtig - also nicht existent.
Wir haben eine "wehrhafte" Verfassung bekommen - und in der steht: Gegen
jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung dieses Staates
zu beseitigen, gibt es für jeden Deutschen das grundgesetzlich verbürgte
Widerstandsrecht gemäß
§ 20, Abs. 4 GG. Dieses Widerstandsrecht gilt auch gegen die
Landesgesetzgeber, auf die in Abs. 3 des gleichen Artikels explizit
Bezug genommen wird.
Dieses Widerstandsrecht gilt natürlich nur, wenn verfassungsgemäß
verbürgte Grundrechte rechtswidrig durch einfache Gesetze - wie bei
"unserem" Nichtraucherschutzgesetz - aberkannt werden. - Diesen
Zusammenhang will ich hier begründen:
-.-
Eines der höchsten Grundrechte in diesem Land überhaupt ist das gemäß
Art. 2, Abs. 1 GG verbürgte Recht, auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit, also sein Leben so zu gestalten, wie man es für richtig
hält.
Dazu gehört auch das Rauchen, solange es nicht gem. Art. 19, Abs. 1+2 GG
unter genauer Benennung des einzuschränkenden Grundrechtes verboten
wird. Bisher haben die Gesetzgeber keine Möglichkeit gefunden, dieses
Grundrecht "in seinem Wesensgehalt anzutasten" und das Rauchen zu
verbieten.
Wir sprechen also ab sofort von einer völlig legalen Handlung "Rauchen"!
Nichts anderes zählt.
Zweiter Schritt:
Die Verfechter des Rauchverbotes in Gaststätten beziehen sich immer
wieder auf Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG: "Jeder hat das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit".
Aus diesem Grund bedurfte es in den Augen der "Verbotsbefürworter" auch
dieser Pseudostudie mit den angeblich 3301 Passivrauchtoten. In
diesem Forum
wurde hierzu bereits ausführlich argumentiert und ich möchte diese
Diskussion auch keinesfalls abwürgen. Im Gegenteil, es scheint sich
unsere
Berufsgenossenschaft (BGN) endlich auch inhaltlich damit
auseinanderzusetzen und das "Pamphlet" zu "zerreißen".
Es gibt aber noch einen weiteren Denkfehler bei der Begründung von
Rauchverboten unter Bezug auf Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG ("Recht auf
körperl
iche Unversehrtheit").
Dieser Denkfehler wurde den "Rauchverbotsbefürwortern" in der
Verfassungsgerichtsentscheidung von vor knapp 10 Jahren klar vor Augen
geführt, als sie wegen "Rauchen an öffentlich zugänglichen
Aufenthaltsorten" vor dem BVerfG geklagt hatten - und eine deutliche
Abfuhr erhielten.
Das
BVerfG entschied: "Nichtraucherschutzvorschriften … erfassen gerade
diejenigen Lebensbereiche, in denen sich der Einzelne den
Raucheinwirkungen nicht ohne weiteres entziehen … kann."
Ein Raucherlokal ist eindeutig kein solcher "Lebensbereich", in dem sich
ein "Passivrauchvermeider" aufhalten und geschützt werden muss!
Man könnte sogar noch draufsetzen, dass sich ein NR nicht einmal "ohne
weiteres entziehen" muss, sondern einfach ein solch gekennzeichnetes
Lokal (wie in meinem Fall) nicht betreten braucht!
Gemäß Bundesverfassungsgericht muss also kein Nichtraucher in einem
Raucherlokal "geschützt" werden.
So, und jetzt stehen nicht mehr zwei schützenswerte "Rechtsgüter" für
den Gesetzgeber zur sorgfältigen Abwägung an: nämlich Absatz 1 vs.
Absatz 2 (Art. 2 GG).
Es bleibt "nur" noch der überzogene Eingriff des Staates in die Grund-
und Freiheitsrechte seiner rauchenden Bürger (incl. Wirte) völlig
alleine stehen!
Dagegen, gegen diesen unverhältnismäßigen Eingriff in unsere
Bürgerrechte - so meine Meinung - darf Widerstand geleistet werden!
Bis heute kann kein "Rauchgegner" begründen, woher dieser das Recht
ableiten will, in ein Raucherlokal gehen zu dürfen oder gar zu müssen,
um dort dann auf Nichtrauchen zu bestehen!
Grundgesetz und Verfassungsgerichtsentscheidung stehen diesen
Forderungen eindeutig entgegen.
Eine einfache Kennzeichnungspflicht wäre in dieser Sache verhältnismäßig
gewesen!
Der möglichen gesetzgeberischen Förderung von NR-Lokalen hätte - wie bei
Bio-Diesel oder Ökostrom - vermutlich nichts entgegengestanden.
Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin - keine Rechtsauskünfte erteile - und
das von mir
i. S. Rauchverbot niedergeschriebene lediglich meine persönliche Rechtsauffassung darstellt.
-.-
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